Satzung für den Förderverein Freibad Wachbach e.V.

Um eine einfache Lesbarkeit zu erhalten, wird nachfolgend die männliche Form verwendet. Selbstverständlich gilt bei jeder geschriebenen männlichen Form auch die weibliche, bzw. diverse.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Wachbach e.V.“ (nachstehend „Verein“ genannt).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 97980 Bad Mergentheim-Wachbach.

§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist:
    1. Erhaltung des Freibades Wachbach der Stadt Bad Mergentheim,
    2. Geld und Sachmittel für die Unterhaltung, Verbesserung der Ausstattung und Ausrüstung des Bades zu beschaffen,
    3. für die Nutzung des Bades zu werben,
    4. Eigeninitiative zu entwickeln.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke dieser Richtlinien verwendet werden.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke gem. § 10 verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen sowie Vereinigungen und Firmen werden. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge je Familie, Einzelperson und Firma pro Jahr.
  2. Die Erklärung zur Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch eine an den Vorstand gerichtete Austritterklärung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres,
    2. durch Ableben,
    3. durch Ausschluss.
      Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
      Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Nach dem Ausschluss kann die betreffende Person innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderung bleibt hiervon unberührt.
  5. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Die Beitragszahlung soll jährlich zum 01.04. des Geschäftsjahres vorgenommen werden bzw. wird zu diesem Zeitpunkt abgebucht.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
  3. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Jahresberichte entgegenzunehmen und darüber zu beraten,
    2. über die Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu beschließen,
    3. den Mitgliedsbeitrag festzusetzen,
    4. den Vorstand zu entlasten,
    5. im Wahljahr den Vorstand zu wählen,
    6. über die Satzung, Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu beraten und zu beschließen,
    7. die Kassenprüfer zu wählen, wobei die Kassenprüfer nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  4. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt für die Gemeinden Hachtel, Herbsthausen, Rot und Wachbach sowie durch Veröffentlichung in den „Fränkischen Nachrichten Verlags-GmbH“ einzuladen.
  5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    1. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    3. Bericht des Kassenwarts
    4. Bericht der Kassenprüfer
    5. Aussprache über die Berichte
    6. Entlastung des Vorstandes
    7. Neuwahl des Vorstandes
    8. Beschlussfassung über Änderungen der Richtlinien oder die Auflösung des Vereins
    9. Anträge
  6. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Spätere Anträge, auch solche, die erst während der Versammlung gestellt werden, müssen von mindestens einem Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.
  7. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  8. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter bestimmen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dies ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. deren Stellvertreter zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§7 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  4. Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für alle anderen Ämter gilt das 16. Lebensjahr.
  5. Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung bedarf der Unterstützung von mindestens 10% der anwesenden Stimmberechtigten.
  6. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer
    5. den Beigeordneten
    Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder schriftlich zustimmt. Bei Stimmgleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer bzw. deren Stellvertreter unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§9 Rechnungswesen

Die Führung der Vereinskasse obliegt dem Kassenwart. Der Kassenwart hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Bücher geführt und die Jahresabschlüsse aufgestellt werden, dabei sind Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten und die Kasse nach bestem Wissen und Gewissen zu führen.

§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Vom Verbot der Selbstkontrahierung nach § 181 BGB ist die Vorstandschaft befreit und kann damit auch die Ehrenamtspauschale erhalten.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Verein ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis 6 Monate nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Die Höhe der Ehrenamtspauschale für das Jahr 2021 beträgt 840,-€. Die Höhe der Übungsleiterpauschale für das Jahr 2021 beträgt 3.000,- €. Die Beträge ändern sich automatisch nach der gesetzlichen Grundlage und werden dementsprechend angepasst.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
  10. Wie beim Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG ist auch bei der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG eine Rückspende zulässig. Damit entsteht für den ehrenamtlichen Mitarbeiter eine Steuerersparnis, ohne dass der Verein finanziell belastet wird.
  11. Möglich ist das in Form einer Aufwandsspende. Der Ehrenamtler erklärt den Verzicht auf den Zahlungsanspruch und erhält dafür eine Zuwendungsbescheinigung. Es erfolgt keine Auszahlung der Vergütung.
  12. Eine solche Aufwandsspende setzt aber voraus, dass der Zahlungsanspruch ernsthaft (am besten per Vertrag) eingeräumt wurde und der Vereinsfunktionär nicht vorab auf die Auszahlung verzichtet hat. Der Ehrenamtler kann also grundsätzlich auf Auszahlung der Vergütung bestehen.

§11 Kassenprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben folgende Aufgabe:
    1. Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen,
    2. die Mittel auf satzungsgemäße Verwendung zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der beschlossenen Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

§12 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes wird das Vereinsvermögen der Stadt Bad Mergentheim übertragen. Der Beschluss darf nur mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§13 Sonstiges

Die Satzung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Satzungsänderungen, die vom Registriergericht, Finanzamt oder dergleichen verlangt werden, können durch den Vorstand durchgeführt werden, ohne dass vorher eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden muss. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder über derartige Satzungsänderungen unverzüglich zu informieren. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. März 2022 beschlossen.

Hermann Dehner, 1. Vorsitzender
Bettina Schindler, 2. Vorsitzende
Susanne Haaf, Schriftführerin

Wachbach, den 26. März 2022