Badeordnung Freibad Wachbach
Badeordnung Freibad Bad Mergentheim
§1 Benutzung des Freischwimmbades
- Die Benutzung des Freischwimmbades ist nach Lösung einer Eintrittskarte grundsätzlich jedermann gestattet.
- Ausgeschlossen von der Benutzung des Bades sind:
- Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel (Alkohol, Drogen) stehen
- Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden oder Wundverbänden
- Personen, die Tiere mit sich führen
- Personen, die ein Hausverbot erhalten haben
- Kinder unter 10 Jahren dürfen das Bad nur in Begleitung einer zur Beaufsichtigung geeigneten Personen (z.B. Erziehungsberechtigten) betreten. Die Aufsichtspflicht verbleibt hier bei der erwachsenen Begleitung.
- Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer zur Beaufsichtigung geeigneten Begleitperson gestattet.
§2 Allgemeines Verhalten der Badebesucher
- Die Eintrittskarte ist aufzubewahren und auf Verlangen dem Freibadpersonal vorzuzeigen.
- Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
- Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.
- Insbesondere ist auf dem Badegelände nicht erlaubt:
- Der laute Betrieb von Musikinstrumenten, Tonwiedergabe- und Fernsehgeräten. Sofern andere Badegäste dadurch belästigt werden, kann der Betrieb der Geräte und Instrumente vom Schwimmmeister gänzlich untersagt werden.
- Das Rauchen, Essen und Trinken ist nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereichs gestattet.
- Jeder Besucher hat im gesamten Badegebiet auf Reinlichkeit und Ordnung zu achten. Papier und sonstige Abfälle müssen in die aufgestellten Sammelkörbe eingeworfen werden. Zerbrechliche Gegenstände, wie Flaschen, Gläser und dergleichen, dürfen nicht auf das Badegelände gebracht werden.
- Speisen und Getränke, die am Kiosk gekauft werden, sind nach Möglichkeit im Gastronomiebereich zu verzehren.
- Es ist nicht erlaubt:
- Tiere in das Bad und das Badegelände mitzubringen,
- das Bad außerhalb der vorgesehenen Ein- und Ausgänge zu betreten oder zu verlassen,
- das Wasser der Badebecken in irgendeiner Weise zu verunreinigen,
- im Freibadbereich Personen z.B. mit Mobiltelefonen oder digitalen Kameras ohne Einverständnis der Betroffenen zu fotografieren und die Bilder anschließend über das Internet zu verbreiten,
- der Konsum von Cannabis,
- das Shisha-Rauchen auf dem gesamten Gelände.
§3 Bekleidung
- Die Benutzung des Freibades ist nur in der allgemein üblichen Badekleidung gestattet.
- Das Tragen von Unterwäsche unter der Badekleidung ist untersagt.
- Aus Gründen der Hygiene haben Säuglinge und Kleinkinder Schwimmwindeln oder eine geeignete Badebekleidung zu tragen.
§4 Benutzung der Umkleideräume – Kleideraufbewahrung
-
- Es sind Umkleideräume für Besucher vorhanden; sie bestehen aus Wechselkabinen und offenen Umkleideräumen. Die Wechselkabinen dienen nur zum Aus- und Ankleiden. In den Wechselkabinen dürfen keinerlei Kleidungsstücke verbleiben.
- Für die Aufbewahrung von Kleidungsstücken sind Garderobenschränke im Umkleidebereich vorhanden. Ein Anspruch auf einen Garderobenschrank besteht nicht.
- Die Garderobenschränke sind mit einem Pfandschloss versehen und nur bei Einwurf eines 1-Euro-Stückes benutzbar. Beim Öffnen des Schrankes mit dem zugehörigen Garderobenschlüssel wird das 1-Euro-Stück durch den Schließautomat zurückgegeben.
- Die Garderobenschlüssel sind sorgfältig aufzubewahren. Bei Verlust des Garderobenschlüssels wird das im Garderobenschrank Aufbewahrte erst nach ausreichender Prüfung des Eigentumsanspruchs herausgegeben. Für verlorene Schlüssel hat der Benutzer den in der Gebührenordnung festgelegten Wertersatz zu leisten.
- Nach Badebetriebsschluss werden auch die verschlossenen Garderobenschränke durch das Freibadpersonal geöffnet, das Pfandgeld wird entnommen.
- Die Stadt Bad Mergentheim haftet nicht für Kleidungsstücke und Wertsachen, auch nicht, wenn sie in den Garderobenschränken verschlossen aufbewahrt sind.
- Nach dem Wiederankleiden muss der Badebesucher den Kleiderbügel an die Kleiderabgabe zurückgeben.
§5 Benutzung der Sanitäranlagen
Es sind getrennte Dusch- und WC-Bereiche für männliche und weibliche Badebesucher vorhanden. Die Badegäste sind in ihrem eigenen Interesse verpflichtet, auf größte Reinlichkeit zu achten. Auch Kleinkinder haben die WC-Anlagen zu benutzen.
§6 Derzeit nicht belegt
§7 Benutzung der Badebecken
- Die Benutzung der Badebecken darf nur nach gründlicher Körperreinigung erfolgen. Die Brausen an den Schwimmbecken dienen zur Abkühlung und dürfen nicht zur Körperreinigung benutzt werden.
- Bei Benutzung der Badebecken sind die im Eingangsbereich ausgehängten allgemein Baderegeln zu beachten, insbesondere dürfen die Becken erst nach vorheriger Abkühlung betreten werden.
- Das große Badebecken darf nur von Schwimmkundigen benutzt werden, die Nichtschwimmerabteilung kann von Jugendlichen auch zum Schwimmen benutzt werden, das Kinderplanschbecken und die Spielgeräte sind nur für Kinder bis zu 10 Jahren bestimmt. Eltern und Begleitpersonen haben insbesondere im Bereich des Kinderplanschbeckens ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen.
- Das Badewasser ist gechlort und wird dauernd keimfrei gehalten.
- Seitliches Einspringen und das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt. Beim Benutzen der Startblöcke ist auf Schwimmer/-innen Rücksicht zu nehmen.
- Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräten sowie Ball- und Fangspiele bedürfen besonderer Zustimmung. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmbecken ist nicht gestattet.
- Die Benutzung der Wasserrutschbahnen erfolgt auf eigenes Risiko. Die Hinweis- bzw. Benutzungsschilder an den Rutschbahnen sind unbedingt zu beachten.
§8 Rettungs- und Sicherheitsmaßnahmen
- In den Badebecken sind Rettungs- und Ausruhevorrichtungen angebracht. Droht ein Unglücksfall durch Ertrinken, ist jeder Rettungsschwimmer verpflichtet, Hilfe zu leisten. Das Freibadpersonal ist sofort zu verständigen.
- Wer sich Verletzungen beim Schwimmen, Sport oder Spiel bei Benutzung der Einrichtung zuzieht, findet Erste Hilfe im Sanitätsraum des Badegebäudes. Das Freibadpersonal ist zu verständigen.
§9 Benutzung der sportlichen Einrichtungen
- Die vorhandenen sportlichen Einrichtungen darf jedermann, sofern er hierfür körperlich in der Lage ist, benutzen. Die Benutzung wird untersagt, sobald die Einrichtungen schadhaft geworden sind. Schäden an sportlichen Einrichtungen sind dem Freibadpersonal sofort zu melden.
- Spiel und Sport darf nur auf den besonders hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen ausgeübt werden. Spiel und Sport im Bad dienen als Ergänzung zum Schwimmsport; daher ist auf die anderen Badegäste bei Ausübung von Spiel und Sport im Bad Rücksicht zu nehmen. Das Fußballspielen sowie Inline-Skating (u. ä.) ist jedoch im gesamten Freibadbereich untersagt.
§10 Bade- und Kassenzeiten
- Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben.
- Die Stadt Bad Mergentheim behält sich vor, die Öffnungszeiten zu ändern, z.B. wegen regnerischer oder kalter Witterung bzw. infolge besonderer Umstände. Eine Preisermäßigung bzw. die vollständige oder teilweise Erstattung der Eintrittsgelder kann in diesen Fällen nicht beansprucht werden.
§11 Badegebühren
Für die Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen sind Eintrittspreise gem. der jeweils an der Kasse ausgehängten Preisliste zu entrichten. Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückbezahlt. Für verlorene Eintrittsausweise wird kein Ersatz geleistet.
§12 Ordnungsbestimmungen
- Den Weisungen des Freibadpersonals ist Folge zu leisten. Es vertritt in seinem Aufgabenbereich die Stadt Bad Mergentheim.
- Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
- Das Freibadpersonal übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
§13 Haftung
- Die Badegäste benutzen die Bäder einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Stadt Bad Mergentheim, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Stadt Bad Mergentheim nicht.
- Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in der Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
- Die Stadt Bad Mergentheim oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge, wobei die Stadt Bad Mergentheim diesbezüglich bei Sachschäden nur bei Vorsatz und groben Fahrlässigkeit haftet.
§14 Beschwerden und Anregungen
Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Freibadpersonal bzw. die Stadt Bad Mergentheim, Finanzen, entgegen.
Bad Mergentheim, 13.05.2024 Udo Glatthaar OberbürgermeisterErgänzungen zur Badeordnung
Die Stadt Bad Mergentheim hat den Betrieb dieses Freibads in die Verantwortung des Förderverein Freibad Wachbach e.V. übergeben. Aufgrund dieser Verantwortung erlässt der Förderverein Freibad Wachbach e.V., zusätzlich zur allgemeinen Badeordnung, folgende ergänzende Regelungen speziell für das Freibad Wachbach.
zu §1 Benutzung des Freischwimmbades
- Wir weisen nochmals darauf hin, dass für Kindern unter 10 Jahren die Aufsichtspflicht im gesamten Bad bei der erwachsenen Begleitung des Kindes verbleibt.
zu §4 Benutzung der Umkleideräume – Kleideraufbewahrung
- im Freibad Wachbach stehen keine Garderobenschränke zur Verfügung. Daher entfallen die Punkte 1.b – 1.e und 2.
- In den Sammelumkleiden dürfen auf eigene Verantwortung Kleidungsstücke, während es Schwimmbadbesuchs aufbewahrt werden.
zu §7 Benutzung der Badebecken
- Die Bezeichnungen „das große Badebecken“ und „Schwimmbecken“ meinen im Freibad Wachbach den Schwimmerbereich des Kombibeckens.
- Für das Verbot von Schwimmhilfen im Schwimmerbereich gilt folgende Ausnahme, jedoch nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtspersonals:
- Zum Erlernen des Schwimmens darf auch im Schwimmerbereich eine Schwimmhilfe benutzt werden,
- wenn der Betrieb im Schwimmerbecken dies zulässt
- und eine geeignete Begleitperson den Lernenden ununterbrochen beaufsichtigt.
- Die Einschätzung der Eignung der Begleitperson obliegt ebenfalls dem Aufsichtspersonal.
- Schwimmflügel stellen keine geeignete Schwimmhilfe für das Schwimmenlernen dar.
zu §8 Rettungs- und Sicherheitsmaßnahmen
- Jeder Badegast ist zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung)
zu §10 Bade- und Kassenzeiten
- Zum Ende der Öffnungszeit müssen die Gäste das Bad verlassen haben.
- Die Badezeit endet 15 Minuten vor der Schließung des Bades.
- Letzter Einlass 60 Minuten vor Schließung des Bades.
- Aktuelle Informationen und eventuelle Änderungen der Öffnungszeiten aufgrund von Wetterbedingungen oder infolge besonderer Umstände finden Sie auf unserer Homepage.