Badeordnung Freibad Bad Mergentheim

§1 Benutzung des Freischwimmbades

Die Benutzung oder Besichtigung des Freischwimmbades ist nach Lösung einer Eintrittskarte allgemein gestattet. Personen, die an ansteckenden oder Anstoß erregenden Krankheiten oder an ansteckenden Hautausschlägen leiden sowie Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, dürfen das Freischwimmbad uns seine Einrichtungen nicht benutzen. Kindern unter 10 Jahren ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet. Das gleiche gilt für Personen mit Neigungen zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen sowie geistig Behinderten . Körperlich Behinderte benötigen eine Begleitperson, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

§2 Allgemeines Verhalten der Badebesucher

  1. Die Eintrittskarte ist aufzubewahren und auf Verlangen dem Freibadpersonal vorzuzeigen.
  2. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
  3. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.
  4. Insbesondere ist auf dem Badegelände nicht erlaubt:
    1. Der laute Betrieb von Musikinstrumenten, Tonwiedergabe- und Fernsehgeräten. Sofern andere Badegäste dadurch belästigt werden, kann der Betrieb der Geräte und Instrumente vom Schwimmmeister gänzlich untersagt werden.
    2. Das Rauchen, Essen und Trinken ist nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereichs gestattet.
  5. Jeder Besucher hat im gesamten Badegebiert auf Reinlichkeit und Ordnung zu achten. Papier und sonstige Abfälle müssen in die aufgestellten Sammelkörbe eingeworfen werden. Zerbrechliche Gegenstände wie Flaschen, Gläser und dergleichen, dürfen nicht auf das Badegelände gebracht werden.
  6. Speisen und Getränke, die am Kiosk gekauft werden, sind nach Möglichkeit im Gastronomiebereich zu verzehren.
  7. Es ist nicht erlaubt:
    1. Tiere in das Bad und das Badegelände mitzubringen,
    2. das Bad außerhalb der vorgesehenen Ein- und Ausgänge zu betreten oder zu verlassen,
    3. das Wasser der Badebecken in irgendeiner Weise zu verunreinigen,
    4. im Freibadbereich Personen z.B. mit Mobiltelefonen oder digitalen Kameras ohne Einverständnis der Betroffenen zu fotografieren und die Bilder anschließend über das Internet zu verbreiten.

§3 Bekleidung

Die Benutzung des Freibades ist nur in der allgemein üblichen Badebekleidung gestattet. Diese Regelung gilt aus hygienischen Gründen auch für Kleinkinder.

§4 Benutzung der Umkleideräume – Kleideraufbewahrung

    1. Es sind Umkleideräume für Besucher vorhanden; sie bestehen aus Wechselkabinen und offenen Umkleideräumen. Die Wechselkabinen dienen nur zum Aus- und Ankleiden. In den Wechselkabinen dürfen keinerlei Kleidungsstücke verbleiben.
    2. Für die Aufbewahrung von Kleidungsstücken sind Garderobenschränke im Umkleidebereich vorhanden. Ein Anspruch auf einen Garderobenschrank besteht nicht.
    3. Die Garderoben sind mit einem Pfandschloss versehen und nur bei Einwurf eines 1-Euro-Stückes benutzbar. Beim Öffnen des Schrankes mit dem zugehörigen Garderobenschlüssel wird das 1-Euro-Stück durch den Schließautomat zurückgegeben.
    4. Die Garderobenschlüssel sind sorgfältig aufzubewahren. Bei Verlust des Garderobenschlüssels wird das im Garderobenschrank Aufbewahrte erst nach ausreichender Prüfung des Eigentumsanspruchs herausgegeben. Für verlorene Schlüssel hat der Benutzer den in der Gebührenordnung festgelegten Wertersatz zu leisten.
    5. Nach Badebetriebsschluss werden auch die verschlossenen Garderobenschränke durch das Freibadpersonal geöffnet, das Pfandgeld wird entnommen.
    6. Die Stadt Bad Mergentheim haftet nicht für Kleidungsstücke und Wertsachen, auch nicht, wenn sie in den Garderobenschränken verschlossen aufbewahrt sind.
  1. Nach dem Wiederankleiden muss der Badebesucher den Kleiderbügel an die Kleiderabgabe zurückgeben.

§5 Benutzung der Sanitäranlagen

Es sind getrennte Dusch- und WC-Bereiche für männliche und weibliche Badebesucher vorhanden. Die Badegäste sind in ihrem eigenen Interesse verpflichtet, auf größte Reinlichkeit zu achten. Auch Kleinkinder haben die WC-Anlagen zu benutzen.

§6 Derzeit nicht belegt

§7 Benutzung der Badebecken

  1. Die Benutzung der Badebecken darf nur nach gründlicher Körperreinigung erfolgen. Die Brausen an den Schwimmbecken dienen zur Abkühlung und dürfen nicht zur Körperreinigung benutzt werden.
  2. Bei Benutzung der Badebecken sind die im Eingangsbereich ausgehängten allgemein Baderegeln zu beachten, insbesondere dürfen die Becken erst nach vorheriger Abkühlung betreten werden.
  3. Das große Badebecken darf nur von Schwimmkundigen benutz werden, die Nichtschwimmerabteilung kann von Jugendlichen auch zum Schwimmen benutzt werden, das Kinderplanschbecken und die Spielgeräte sind nur für Kinder bis zu 10 Jahren bestimmt. Eltern und Begleitpersonen haben insbesondere im Bereich des Kinderplanschbeckens ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen.
  4. Das Badewasser ist gechlort und wird dauernd keimfrei gehalten.
  5. Seitliches Einspringen und das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt. Beim Benutzen der Startblöcke ist auf Schwimmer/-innen Rücksicht zu nehmen.
  6. Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen , Schnorchelgeräten sowie Ball- und Fangspiele bedürfen besonderer Zustimmung . Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmbecken ist nicht gestattet.
  7. Die Benutzung der Wasserrutschbahnen erfolgt auf eigenes Risiko. Die Hinweis- bez. Benutzungsschilder an den Rutschbahnen sind unbedingt zu beachten.

§8 Rettungs- und Sicherheitsmaßnahmen

  1. In den Badebecken sind Rettungs- und Ausruhevorrichtungen angebracht . Droht ein Unglücksfall durch Ertrinken, ist jeder Rettungsschwimmer verpflichtet, Hilfe zu leisten. Das Freibadpersonal ist sofort zu verständigen.
  2. Wer sich Verletzungen beim Schwimmen, Sport oder Spiel bei Benutzung der Einrichtung zuzieht, findet Erste Hilfe im Sanitätsraum des Badegebäudes. Das Freibadpersonal ist zu verständigen.

§9 Benutzung der sportlichen Einrichtungen

  1. Die vorhandenen sportlichen Einrichtungen darf jedermann, sofern er hierfür körperlich in der Lage ist, benutzen. Die Benutzung wird untersagt, sobald die Einrichtungen schadhaft geworden sind. Schäden an sportlichen Einrichtungen sind dem Freibadpersonal sofort zu melden.
  2. Spiel und Sport darf nur auf den besonders hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen ausgeübt werden. Spiel und Sport im Bad dienen als Ergänzung zum Schwimmsport; daher ist auf die anderen Badegäste bei Ausübung von Spiel und Sport im Bad Rücksicht zu nehmen. Das Fußballspielen sowie Inline-Skating (u. ä.) ist jedoch im gesamten Freibadbereich untersagt.

§10 Bade- und Kassenzeiten

  1. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben.
  2. Die Stadt Bad Mergentheim behält sich vor, die Öffnungszeiten zu ändern, z.B. wegen regnerischer oder kalter Witterung bzw. infolge besonderer Umstände. Eine Preisermäßigung bzw. die vollständige oder teilweise Erstattung der Eintrittsgelder kann in diesen Fällen nicht beansprucht werden.

§11 Badegebühren

Für die Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen sind Eintrittspreise gem. der jeweils an der Kasse ausgehängten Preisliste zu entrichten. Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückbezahlt. Für verlorene Eintrittsausweise wird kein Ersatz geleistet.

§12 Ordnungsbestimmungen

  1. Den Weisungen des Freibadpersonals ist Folge zu leisten. Es vertritt in seinem Aufgabenbereich die Stadt Bad Mergentheim.
  2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
  3. Das Freibadpersonal übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.

§13 Haftung

  1. Die Badegäste benutzen die Bäder einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Stadt Bad Mergentheim, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Stadt Bad Mergentheim nicht.
  2. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in der Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
  3. Die Stadt Bad Mergentheim oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge, wobei die Stadt Bad Mergentheim diesbezüglich bei Sachschäden nur bei Vorsatz und groben Fahrlässigkeit haftet.

§14 Beschwerden und Anregungen

Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Freibadpersonal bzw. die Stadt Bad Mergentheim, Stadtpflege, entgegen.

§15 Bestimmungen gemäß CoronaVO

Aufgrund der aktuellen Situation sind die besonderen Hygienemaßnahmen nach der jeweils aktuellen Corona VO von jedem Badegast zu beachten. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

Bad Mergentheim, 01.07.2020

Udo Glatthaar
Oberbürgermeister